Satzung des Vereins Jugendförderverein Handball TSG Bretzenheim
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
„Jugendförderverein Handball TSG Bretzenheim“
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in 55128 Mainz.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Jugendhandballsports der TSG 1846 Mainz-Bretzenheim e.V. durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- die Erhebung von Beiträgen und Umlagen
- die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Wettkämpfen, Veranstaltungen, Messen und durch direkte Ansprache von Firmen und Personen)
- die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein.
- Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an die Handballabteilung der TSG 1846 Mainz-Bretzenheim e.V., aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Sportausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager, Teambuilding, Trainerausbildung sowie sonstige sportliche Aktivitäten übernimmt und trägt.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus, können aber entsprechend der Haushaltslage und nach Beschluss der Mitgliederversammlung angemessen für ihre Tätigkeit entschädigt werden.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft wird mit der positiven Entscheidung des Vorstandes über den Aufnahmeantrag wirksam.
- Es besteht weder ein Aufnahmeanspruch noch ist die Ablehnung der Aufnahme anfechtbar.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnungsschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht ergangen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Mitgliederbeiträge oder Spenden können bei Austritt, Streichung oder Ausschluss nicht zurückerstattet werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- bis zu vier Beisitzer
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ein Mitglied bleibt bei Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wird sein Amt bis zur Neuwahl von einem kommissarisch eingesetzten Mitglied wahrgenommen, welches durch den Vorstand per Stimmenmehrheit gewählt wird.
- Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Förderverein endet auch das Vorstandsamt.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorstand legt gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung per elektronischer Post.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählendem Versammlungsleiter geleitet.
- Jedes Fördervereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich vom Mitglied ausgeübt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes
b) Entlastung der Vorstandsmitglieder
c) Neuwahl der Vorstandsmitglieder
d) Wahl der Kassenprüfer und des Stellvertreters
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f) Satzungsänderungen
g) Anträge von Fördervereinsmitgliedern an die Mitgliederversammlung
h) Auflösung des Fördervereins
- Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Mit voller Zustimmung der Mitgliederversammlung können Anträge auch in Abweichung von der 7-Tages-Frist behandelt werden.
- Der Vorstand kann bei Vorliegen wichtiger Gründe jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen.
- Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, sofern ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt. Hierbei ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung in der Einladung bekannt zu geben.
- Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zu einem Beschluss, der eine Änderung des Vereinszwecks enthält, bedarf es der Zustimmung von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen.
- Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
- Liquidator ist der Vorstand.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den unter § 2 genannten Sportverein/Sportverband, der es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zu verwenden hat.
- Sollte der Sportverein zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an den Landessportbund Rheinland-Pfalz, der es ebenfalls unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 30.06.2023 von der Gründungs-Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt nach Übersendung an das Amtsgericht und Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 30.06.23 errichtet.